Muss ein Imbiss eine Toilette haben?

Die Frage, ob ein Imbiss eine Toilette haben muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der mobile Imbisswagen, die Pommesbude, der Verkauf auf die Straße hinaus über einen Tresen mit höchstens ein paar Stehplätzen, braucht natürlich keine Toilette. Aber das Wort Imbiss wird ja nicht nur in dem Zusammenhang gebraucht.

Imbiss und Gaststätte

Der Imbiss, der auch über Sitzplätze verfügt, ist sozusagen eine Teilmenge des Oberbegriffs Gaststätte und es gilt damit das Gaststättenrecht. Der Unterschied zwischen Imbiss und Restaurant liegt nicht in der Größe, sondern in der Art des Bestellvorgangs. Im Imbiss bestellt man direkt am Tresen, ohne Karte auf dem Tisch, und es gibt keine extra Servierkräfte. Der Koch bringt selbst.

Ländersache

Die Regelung über Toiletten in Gaststätten ist in Deutschland Ländersache. Deshalb gibt es keine Regelung des Bundes. Im Allgemeinen sind die Vorschriften in den Gaststättenverordnungen niedergeschrieben. Dennoch gelten bestimmte Regelungen ohne viel Diskussion im Grunde überall. Um Toilettenräume werden noch keine Glaubenskriege geführt wie um Raucherräume.

Beispiel Berlin

Als Beispiel soll hier die aktuelle (letzte Änderung 20.1.2014) Gaststättenverordnung von Berlin (§4) dienen. Bis 50qm Schank- und Speiseraumgrundfläche ist eine Spültoilette erforderlich. Bei über 50qm: 2 Damen, 1 Herren, 2 PP Becken. Mit PP Becken sind die bekannten Pissoir-Becken gemeint. Wer wissen will, was „PP“ bedeutet, findet im Internet übrigens viele lustige Ideen, aber keine Antwort. Ab 50 qm muss auch für Behinderte eine barrierefreie Toilette erreichbar sein.

Ausnahmen

Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regelung. Und hier können die einzelnen Länder sich ein wenig unterscheiden. In Berlin ist eine Gästetoilette nicht erforderlich, wenn die Größe der Aufenthaltsfläche für Gäste 50 qm nicht übersteigt und nicht mehr als zehn Sitzplätze zur Verfügung gestellt werden.

In Nordrhein-Westfalen gab es eine ähnliche Regelung 50 qm-Regelung, wenn kein Alkohol ausgeschenkt wurde. Diese „Toilettenerlass“ genannte Verordnung galt nur bis 2002. Die jetzige Regelung sieht vor, dass bei Ausschank von Alkohol eine Toilette immer Pflicht ist. Bei erlaubnisfreien Gaststätten kann je nach Einzelfall die Anordnung erteilt werden, eine Gästetoilette einzurichten.

In Schleswig-Holstein kann seit 2004 auf eine Toilette verzichtet werden bei einer Schankraumfläche von höchstens 30 qm und höchstens zehn Sitzplätzen. Außerdem darf im hohen Norden auch kein Alkohol ausgeschenkt werden. Dabei hat der Gesetzgeber aber nicht daran gedacht, dass Bier bekanntlich treibt, sondern es geht um die Förderung von Fleischereien und Bäckereien, die kleine Sitzecken einrichten wollen.

Fazit

Ein Fazit lässt sich vorsichtig folgendermaßen formulieren: Wenn man sich auf einen kleinen Raum mit wenig Sitzplätzen beschränkt und auf den Ausschank von Alkohol verzichtet, kann man davon ausgehen, dass die Gesetze des jeweiligen Bundeslandes keine Gästetoilette verlangen.